UPSILON

SATZUNG 

des Vereins “Upsilon”

§
1
 Name,
Sitz,
Eintragung
und
Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen „Upsilon“.
1.2 Sitz des Vereins ist Berlin.
1.3 Der Verein ist in den Vereinsregister einzutragen und erhält nach erfolgter Eintragung den Zusatz „e.V.“
1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§
2
 Vereinszweck
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung von zeitgenössischer Kunst und Kultur.
2.2 Der Vereinszweck wird verwirklicht durch:
a) Konzeption, Förderung und Durchführung eines öffentlichen Kunst- und Kulturprogramms (z.B. Ausstellungen, Performances, Theateraufführungen, Konzerte)
b) Entwicklung, Förderung und Durchführung eines internationalen Netzwerks und einer interaktiven Gemeinschaft (z.B. Wanderausstellungen, Kooperationen mit anderen kulturellen
Organisationen, Workshops, MeetUps)
c) Initiierung, Förderung, Koordinierung und Durchführung von Kollaborationen zwischen Künstlern unterschiedlicher Medien (Bildende und Visuelle Künste, Performance, Sound, Fashion) durch
inter- sowie multidisziplinäre Projekte.
d) Förderung und Durchführung nachhaltiger und integrativer Konzepte im Kulturbereich e) Entwicklung und Durchführung gemeinnütziger Kunst- und Bildungsprojekte in Zusammenarbeit mit
lokalen Trägern der Kinder- u. Jugendarbeit
f) Förderung des internationalen bzw. interkulturellen Austausches (z.B. durch Residency-Programme, Erasmus)
g) Förderung der kulturellen Bildung
und der künstlerischen Initiative junger Menschen (z.B. durch Künstlerworkshops für Anfänger, kuratorische und kristische Beratung junger Künstler)
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51ff des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) vom 16.03.1976.
2.4 Der Verein unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Alle anfallenden Einnahmen des Vereins (Mitgliedseinnahmen, Spendenzuwendungen, etc) dürfen nur für
satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine anteiligen Zahlungen aus etwaigen Überschüssen. Niemand darf durch Ausgaben für Zwecke, die außerhalb der
Vereinsaufgaben liegen oder durch unangemessen hohe
Vergütungen, begünstigt werden.

§
3
 Mitgliedschaft
3.1 Mitglied kann jede volljährige, natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
3.2 Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
3.3 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
3.4 Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
3.5 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstößt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der
Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste
Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.
3.6 Die Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Über deren Höhe und Fälligkeit entscheidet der Vorstand.

§
4
 Rechte 
und
Pflichten
von
Mitgliedern
4.1 Alle Mitglieder des Vereins haben das Recht, nach den Bestimmungen dieser Satzung: a) an Mitgliederversammlungen und -veranstaltungen teilzunehmen
b) Anträge zu stellen
c) sich über sämtliche
Projekte und Aktivitäten zu informieren
4.2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins durchzuführen, sofern sie nicht §2 entgegenstehen.

§
5
 Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstand

§
6
 Mitgliederversammlung
6.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
6.2 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert, jedoch mind. 1 mal jährlich.
6.3 Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des
Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.
6.4 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und sind vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
6.5 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
–  Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
–  Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
–  Wahl des Vorstands
–  Entlastung des Vorstands

§
7
 Vorstand
7.1 Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
7.2 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
7.3 Scheidet ein Vorstandmitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit ein Neuer gewählt.
7.4 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
7.5 Zur Geschäftsführung und Vertretung des Vereins, kann der Vorstand eine/n GeschäftsführerIn 
mit allgemeinen oder speziellen Aufträgen
betrauen.
7.6 Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung 
ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
7.7 Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus 
mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand 
festgesetzte
Tagesordnung.
7.8 Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch 
das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt,
entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§
8
 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§
9
 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an Kiosk e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§
10
 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins ist auf vorsätzliche Pflichtverletzungen durch Vorstandsmitglieder beschränkt. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern ist ausgeschlossen.

§
11
 Gerichtsstand
 und 
Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Berlin.
 Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 24.07.2013 beschlossen.